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Die Kig-Tabelle
KIG - das befundbezogene kieferorthopädische Indikationssystem
Dieses Schema zeigt uns die verschiedenen Einstufungen des kieferorthopädischen Behandlungsbedarfs anhand der kieferorthopädischer Indikationsgruppen.
Die Zuordnung zu einer Behandlungsbedarfsgruppe findet immer unmittelbar vor Behandlungsbeginn statt.
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Behandlungsbedarf
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Grad
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1
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2
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3
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4
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5
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Kraniofaziale Anomalien
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A
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Lippen-Kiefer-Gaumenspalte bzw. andere kraniofaziale Anomalie
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Zahnunterzahl (Aplasie oder Zahnverlust)
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U
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Unterzahl (nur wenn präprothetische Kieferorthopädie oder kiefer- orthopädischer Lückenschluss indiziert)
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Durchbruchsstörungen
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S
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Retention (außer 8er)
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Verlagerung (außer 8er)
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Sagittale Stufe
distal
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D
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bis 3 mm
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über 3, bis 6 mm
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über 6, bis 9 mm
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über 9 mm
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Sagittale Stufe
mesial
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M
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0 bis 3 mm
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über 3 mm
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Vertikale Stufe
offen(auch seitlich)
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O
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bis 1 mm
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über 1, bis 2 mm
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über 2, bis 4 mm
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über 4 mm habituell offen
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über 4 mm skelettall offen
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Vertikale Stufe
tief
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T
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über 1, bis 3 mm
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über 3 mm, ohne / mit Gingivakontakt
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über 3 mm, mit traumatischem Gingivakontakt
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Transversale Abweichung
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B
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Bukkal- / Lingualokklusion
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Transversale Abweichung
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K
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Kopfbiss
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beidseitiger Kreuzbiss
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einseitiger Kreuzbiss
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Kontaktpunktabweichung Engstand
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E
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unter 1 mm
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über 1, bis 3 mm
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über 3, bis 5 mm
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über 5 mm
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Platzmangel
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P
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bis 3 mm
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über 3, bis 4 mm
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über 4 mm
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Erläuterung zu den Behandlungsbedarfsgraden 1-2 und 3-5.
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G: Grad 1 und 2: Eine Behandlung wird als Privatleistung durchgeführt, weil ...
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1 eine leichte Zahnfehlstellung vorliegt, die aus ästhetischen Gründen zwar behandelt werden kann, deren Behandlung allerdings nur als Privatleistung angeboten wird.
2 eine Zahnfehlstellung vorliegt, die aus medizinischen Gründen eine Korrektur erforderlich macht, deren Behandlungskosten jedoch wegen des geringeren Ausprägungsgrades der Zahn- und/oder Kieferfehlstellung nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen wird.
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G: Grad 3 bis 5: Eine Behandlung wird nach dem Kostenerstattungsprinzip Ihrer gesetzlichen Krankenkasse durchgeführt, weil ...
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3 eine ausgeprägte Zahn- und/oder Kieferfehlstellung vorliegt, die aus medizinischen Gründen eine Behandlung erforderlich macht.
4 eine stark ausgeprägte Zahn- und/oder Kieferfehlstellung vorliegt, die aus medizinischen Gründen dringend eine Behandlung erforderlich macht.
5 eine extrem stark ausgeprägte Zahn- und/oder Kieferfehlstellung vorliegt, die aus medizinischen Gründen unbedingt eine Behandlung erforderlich macht.
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G: Die Behandlungsbedarfs(befunds)gruppen
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A Entwicklungsstörungen des Kopfbereiches sind und bleiben im Leistungskatalog der GKV
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U Zahnunterzahlen - also das Fehlen von Zähnen aufgrund einer Nichtanlage - sind im Leistungskatalog der GKV enthalten, wenn ein Lückenschluss notwendig ist oder eine KFO-Behandlung vor der prothetischen Versorgung erforderlich ist.
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S Bei Zahndurchbruchsstörungen wird eine KFO-Behandlung von der GKV bezuschusst - mit Ausnahme von Durchbruchsstörungen der Weisheitszähne.
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D Eine Therapie distaler Bisslagen (also z.B. die Rücklage des Unterkiefers) wird nur noch dann bezuschusst, wenn die Rückverlagerung mehr als 6 mm beträgt. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass schon eine Rücklage ab 3 mm in der Regel aus funktionellen Gründen therapiert werden sollte. Diese "leichte Ausprägung" einer Fehlstellung ist selbst zu bezahlen.
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M Mesiale Bisslagen (z.B. ein vorstehender Unterkiefer) werden von der GKV bezuschusst.
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O Der offene Biss, ist auch bei geringer Ausprägung behandlungsbedürftig- jedoch erst ab einer Ausprägung von 4 mm oder mehr von der GKV bezuschusst. Bei geringerer Ausprägung muss die Behandlung daher privat finanziert werden.
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T Tiefbissfälle werden nur dann von der GKV bezuschusst, wenn es zu einem Einbiss der unteren Frontzähne in die Gaumenschleimhaut (traumatischer Gingivakontakt) kommt! Tiefe Bisse - ohne traumatischen Einbiss in die Gingiva - sollten auch behandelt werden, sind jedoch Privatleistung.
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B Bukkal- oder Lingualokklusion, d.h. das "Vorbeibeißen" von Seitenzähnen werden von der GKV bezuschusst.
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K Bei Abweichung der Kieferbreiten kommt die GKV nur dann für die Therapie auf, wenn bereits eine Kreuzbisssituation herrscht. Eine - unbedingt notwendige - Korrektur des Kopfbisses geschieht allerdings auf eigene Kosten.
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E Bei Kontaktpunktabweichungen (z.B. bei Engstand) werden ab einer Ausprägung von mehr als 3 mm werden von der GKV bezuschusst.
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P Platzmangelsituationen können nur noch dann von der GKV bezuschusst werden, wenn der Platzmangel mehr als 3 mm beträgt.
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Kieferorthopädie Neuss Dr. Oona Sniegowski
Moderne Zahnkorrektur · Lingualtechnik · Speed Brackets
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