Die Kig-Tabelle
KIG - das befundbezogene kieferorthopädische Indikationssystem
Dieses Schema zeigt uns die verschiedenen Einstufungen des kieferorthopädischen Behandlungsbedarfs anhand der kieferorthopädischer Indikationsgruppen. Die Zuordnung zu einer Behandlungsbedarfsgruppe findet immer unmittelbar vor Behandlungsbeginn statt.
Zahnfehlstellungen:
Kraniofaziale Anomalien
A
Lippen-Kiefer-Gaumenspalte bzw. andere kraniofaziale Anomalie
Zahnunterzahl (Aplasie oder Zahnverlust)
U
Unterzahl (nur wenn präprothetische Kieferorthopädie oder kiefer- orthopädischer Lückenschluss indiziert)
Durchbruchsstörungen
S
Retention (außer 8er)
Verlagerung (außer 8er)
Sagittale Stufe distal
D
bis 3 mm
über 3, bis 6 mm
über 6, bis 9 mm
über 9 mm
Sagittale Stufe mesial
M
0 bis 3 mm
über 3 mm
Vertikale Stufe offen (auch seitlich)
O
bis 1 mm
über 1, bis 2 mm
über 2, bis 4 mm
über 4 mm habituell offen
über 4 mm skelettall offen
Vertikale Stufe tief
T
über 1, bis 3 mm
über 3 mm, ohne / mit Gingivakontakt
über 3 mm, mit traumatischem Gingivakontak
Transversale Abweichung
B
Bukkal- / Lingualokklusion
Transversale Abweichung
K
Kopfbiss
beidseitiger Kreuzbiss
einseitiger Kreuzbiss
Kontaktpunktabweichung Engstand
E
unter 1 mm
über 1, bis 3 mm
über 3, bis 5 mm
über 5 mm
Platzmangel
P
bis 3 mm
über 3, bis 4 mm
über 4 mm
Erläuterung zu den Behandlungsbedarfsgraden 1 - 2 und 3 - 5.
G: Grad 1 und 2: Eine Behandlung wird als Privatleistung durchgeführt, weil ...
1. eine leichte Zahnfehlstellung vorliegt, die aus ästhetischen Gründen zwar behandelt werden kann, deren Behandlung allerdings nur als Privatleistung angeboten wird.
2. eine Zahnfehlstellung vorliegt, die aus medizinischen Gründen eine Korrektur erforderlich macht, deren Behandlungskosten jedoch wegen des geringeren Ausprägungsgrades der Zahn- und/oder Kieferfehlstellung nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen wird.
G: Grad 3 bis 5: Eine Behandlung wird nach dem Kostenerstattungsprinzip Ihrer gesetzlichen Krankenkasse durchgeführt, weil ...
3. eine ausgeprägte Zahn- und/oder Kieferfehlstellung vorliegt, die aus medizinischen Gründen eine Behandlung erforderlich macht.
4. eine stark ausgeprägte Zahn- und/oder Kieferfehlstellung vorliegt, die aus medizinischen Gründen dringend eine Behandlung erforderlich macht.
5. eine extrem stark ausgeprägte Zahn- und/oder Kieferfehlstellung vorliegt, die aus medizinischen Gründen unbedingt eine Behandlung erforderlich macht.
G: Die Behandlungsbedarfs(befunds)gruppen
A Entwicklungsstörungen des Kopfbereiches sind und bleiben im Leistungskatalog der GKV
U Zahnunterzahlen - also das Fehlen von Zähnen aufgrund einer Nichtanlage - sind im Leistungskatalog der GKV enthalten, wenn ein Lückenschluss notwendig ist oder eine KFO-Behandlung vor der prothetischen Versorgung erforderlich ist.
S Bei Zahndurchbruchsstörungen wird eine KFO-Behandlung von der GKV bezuschusst - mit Ausnahme von Durchbruchsstörungen der Weisheitszähne.
D Eine Therapie distaler Bisslagen (also z.B. die Rücklage des Unterkiefers) wird nur noch dann bezuschusst, wenn die Rückverlagerung mehr als 6 mm beträgt.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass schon eine Rücklage ab 3 mm in der Regel aus funktionellen Gründen therapiert werden sollte. Diese "leichte Ausprägung" einer Fehlstellung ist selbst zu bezahlen.
M Mesiale Bisslagen (z.B. ein vorstehender Unterkiefer) werden von der GKV bezuschusst.
O Der offene Biss, ist auch bei geringer Ausprägung behandlungsbedürftig- jedoch erst ab einer Ausprägung von 4 mm oder mehr von der GKV bezuschusst. Bei geringerer Ausprägung muss die Behandlung daher privat finanziert werden.
T Tiefbissfälle werden nur dann von der GKV bezuschusst, wenn es zu einem Einbiss der unteren Frontzähne in die Gaumenschleimhaut (traumatischer Gingivakontakt) kommt! Tiefe Bisse - ohne traumatischen Einbiss in die Gingiva - sollten auch behandelt werden, sind jedoch Privatleistung.
B Bukkal- oder Lingualokklusion, d.h. das "Vorbeibeißen" von Seitenzähnen werden von der GKV bezuschusst.
K Bei Abweichung der Kieferbreiten kommt die GKV nur dann für die Therapie auf, wenn bereits eine Kreuzbisssituation herrscht. Eine - unbedingt notwendige - Korrektur des Kopfbisses geschieht allerdings auf eigene Kosten.
E Bei Kontaktpunktabweichungen (z.B. bei Engstand) werden ab einer Ausprägung von mehr als 3 mm werden von der GKV bezuschusst.
P Platzmangelsituationen können nur noch dann von der GKV bezuschusst werden, wenn der Platzmangel mehr als 3 mm beträgt.